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EETS-Zulassungsvertrag – EEMD-ZVAnl II

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1(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)



Qualitätsparameter für EETS-Anbieter

Vertragliche Bestimmungen zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter (QP)

Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkungen
2. Allgemeine Bestimmungen
3. Bestimmungen zu den Qualitätsparametern
3.1 Erfassungsquote EQ
3.1.1 Messdatenerhebung
3.1.2 Berechnung der Erfassungsquote
3.1.3 Messdatenauswertung
3.2 DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)
3.2.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.3 Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)
3.3.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.4 Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)
3.4.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.5 Fahrspurquote (QP_FS)
3.6 Übermittlung von Tagesberichten
4. Bestimmungen zu den Audits


1. Vorbemerkung

Die folgenden Regelungen definieren vertragliche Bestimmungen für den Vertrag des Mauterhebers mit einem EETS-Anbieter hinsichtlich der Sicherstellung der Qualitätsanforderungen, die in den Gebietsvorgaben festgelegt wurden und das Leistungssoll beschreiben.
2Zur kontinuierlichen Überprüfung der Qualität des Systems des EETS-Anbieters werden täglich die Übertragung von Maut- und Auskehrdaten und die Einhaltung von Qualitätsparametern geprüft und ggf. auch Audits durchgeführt.




32. Allgemeine Bestimmungen

1.
Der EETS-Anbieter hat dem Mauterheber jegliche Auskünfte in Zusammenhang mit den von ihm betriebenen Systemen zu erteilen, entsprechende Erklärungen und Berichte abzugeben und auf Aufforderung Dritte, die in die Zertifizierung oder den Betrieb der Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsysteme eingebunden sind, zum Beispiel weil sie Zertifizierungen durchführen, zur unbeschränkten, direkten Auskunft gegenüber dem Mauterheber und von ihm benannte Dritten zu verpflichten.
4Auf Aufforderung durch den Mauterheber hat der EETS-Anbieter Auditoren entsprechende – soweit aus Sicht des Mauterhebers erforderlich auch unbeschränkte – Einsicht in seine für die Erbringung der Leistung betriebenen Systeme, soweit diese zur Erfüllung der Gebietsvorgaben eingesetzt werden, zu gewähren.
2.

5Der EETS-Anbieter erbringt gemäß seiner Verantwortlichkeit sein Leistungssoll qualitativ und quantitativ so vollständig, dass er die Erreichung der in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsanforderungen an die zu erbringende Leistung sicherstellt.




63. Bestimmungen zu den Qualitätsparametern

Die folgenden definierten Qualitätsparameter werden entsprechend dieser Anlage (Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag) berechnet und überwacht.
7In dieser Anlage und im EETS-Zulassungsvertrag § 27 „Vertragsstrafen“ und § 28 „Laufzeit und Beendigung des Vertrages“ werden konkret die Auswirkungen hinsichtlich der Erfüllung und Überschreitung bzw.

8Nicht-Erfüllung der Qualitätsparameter beschrieben und bestimmt.


9Folgende Qualitätsparameter werden zur Überwachung der Erfüllung des Leistungssolls herangezogen.




103.1 Erfassungsquote EQ

Die Erfassungsquote EQ dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung.


11Es wird zunächst für jedes Bordgerät eine individuelle Erfassungsquote EQ_OBU ermittelt.

12Die Bordgeräte werden daraufhin in zwei Kategorien unterteilt:

13K_EP und K_MED.

14Bordgeräte, deren EQ_OBU unter einem definierten Grenzwert liegen, werden in die Kategorie K_EP eingruppiert, alle anderen Bordgeräte in die Kategorie K_MED.


15Bei Bordgeräten der Kategorie K_EP wird davon ausgegangen, dass nicht oder nicht korrekt erfolgte Mauterhebungen durch die Qualität des Bordgeräts verursacht wurden.

16Diese werden als vom EETS-Anbieter zu verantwortende Fehler der Mauterhebung betrachtet.


17Bei Bordgeräten der Kategorie K_MED wird davon ausgegangen, dass nicht oder nicht korrekt erfolgte Mauterhebungen durch die Qualität des Mauterhebungsdienstes verursacht wurden.

18Fehler, die bei den Bordgeräten der Kategorie K_MED auftreten, werden als vom Mauterhebungsdienst zu verantwortende Fehler betrachtet.


19Die Erfassungsquote EQ sowie die individuelle Erfassungsquote je OBU EQ_OBU werden gleichermaßen wie folgt berechnet:


20EQ bzw.

21EQ_OBU
= 0,9 * FM + 0,1 * FS
mit

FM (Fremdauslesung mobil):
22DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen

FS (Fremdauslesung stationär):
23DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen

Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt:

FM ist gleich Klammer auf 1 minus MFM tiefgestellt inkorrekt geteilt durch MFM tiefgestellt gesamt Klammer zu multipliziert mit 100 %

FS ist gleich Klammer auf 1 minus MFS tiefgestellt inkorrekt geteilt durch MFS tiefgestellt gesamt Klammer zu multipliziert mit 100 %


24MFM
inkorrekt
:
25Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten
nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.


26MFM
gesamt
:
27Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten
korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.


28MFS
inkorrekt
:
29Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten
nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.


30MFS
gesamt
:
31Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten
korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.




323.1.1 Messdatenerhebung

Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte.
33Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann.

34Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt.

35Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen der Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden.




363.1.2 Berechnung der Erfassungsquote


Für jedes Bordgerät des EETS-Anbieters wird für den jeweiligen Betrachtungszeitraum eine individuelle Erfassungsquote EQ_OBU gemäß obiger Formel ermittelt.
37Ist die individuelle Erfassungsquote eines Bordgeräts im jeweiligen Betrachtungszeitraum kleiner als 95 %, so wird das Bordgerät in die Kategorie K_EP eingruppiert, andernfalls in die Kategorie K_MED.


38Die Erfassungsquote EQ für den EETS-Anbieter errechnet sich aus der obigen Formel, wobei für die Anzahl der inkorrekten Messfälle
MFMinkorrekt und MFSinkorrektnur die inkorrekten Mauterhebungen der Bordgeräte der Kategorie K_EP berücksichtigt werden.
39In die Ermittlung der Anzahl der gesamten Messfälle
MFMgesamt und MFSgesamt gehen die Messfälle aller Bordgeräte des EETS-Anbieters unabhängig von ihrer Kategorie ein.




403.1.3 Messdatenauswertung


Eine Mauterhebung gilt für die Ermittlung der EQ bzw.
41EQ_OBU bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als korrekt, wenn

1.
für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, der aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten ermittelt wurde, dem Abschnitt in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten entspricht, der vom Mauterheber inklusive eventueller Lückenschlüsse erkannt wurde (wobei mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen nicht berücksichtigt werden; Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote EQ als korrekt erhoben), oder
2.
der EETS-Anbieter nachweist (zum Beispiel durch Mautbuchungsnachweise), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den Mautbuchungsnachweisen des Mauterhebers ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde, oder
3.
nur für den Fall der Ermittlung der EQ das Bordgerät der Kategorie K_MED zugeordnet wurde.


42Sind die Bedingungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so gilt die Mauterhebung bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als
nicht korrekt.
43Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat.

44Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.


45Die Erfassungsquote EQ wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

46Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.

47Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu den, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung, identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.

48Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber seinerseits übermitteln.

49Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. entgegen der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.

50Der Mauterheber prüft seinerseits das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen nach Übermittlung und stellt die Erfassungsquote EQ für den jeweiligen Kalendermonat endgültig fest und übermittelt diese Feststellung in Form eines Berichts.


51Basierend auf den Positionsdaten der Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet.

52Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, so wird der zugehörige Messfall verworfen.


53Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.


54Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die
Erfassungsquote EQ von mindestens 99,600 % erreichen.
55Der Bonussatz für die Berechnung des Bonus gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 9 Ziffer 1.4 beträgt 15,625 %.


56Unterschreitet der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten, so ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 des EETS-Zulassungsvertrags).


57Wird die Erfassungsquote EQ in Höhe von 99,600 % nicht erreicht, verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,050 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenem Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ.

58Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr.

59Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t sind wie folgt zu ermitteln:

MEt =
WZtRtZt
WZt =
auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum
Rt =
Betrag in Euro der gemäß Anlage 9 Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum
Zt =
Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
Der Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr. 1Sofern ein relevanter Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).




23.2 DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)

Ziel der Quote ist die Messung der korrekten DSRC Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten mit den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.


3Die Quote QP_DSRCTRANS wird mit folgender Formel erhoben:

Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte:
K  = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt.
ED  = Anzahl der beim Mauterheber vorliegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung automatische Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren.

4Für die Bestimmung passender Datensätze werden die Bordgeräte-ID, der Kontrollort (mautpflichtiger Streckenabschnitt, identifiziert durch Abschnitts-ID) und die Kontrollzeit (Datum und Uhrzeit; entspricht der Nutzungszeit) unter Verwendung einer gewissen zeitlichen Toleranz (Ausgangswert zehn Minuten) herangezogen.

5Der Mauterheber stellt sicher, dass nur automatische Kontrolleinrichtungen für die Betrachtung herangezogen werden, die dem Mauterheber durch den jeweiligen technischen Betreiber der Kontrolleinrichtung als betriebsbereit gemeldet wurden.




63.2.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung

Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber automatisiert anhand der bei ihm vorliegenden Daten (ABED via Schnittstelle SST 006 und DSRC-Daten von den Kontrolleinrichtungen).
7Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.


8Für alle berücksichtigten ABED werden zugehörige DSRC-Datensätze gesucht,

1.
mit übereinstimmender Fahrzeuggeräte-ID
2.
mit übereinstimmendem Kontrollort (mautpflichtiger Abschnitt, identifiziert durch die Abschnitts-ID)
3.
mit übereinstimmender Uhrzeit, wobei für die Suche eine Toleranz von ± zehn (10) Minuten zu Anwendung kommt.


9Als Gutfälle fließen in die Größe K alle aufgefundenen zugehörigen DSRC-Datensätze ein, die vollständig abgeschlossen wurden.

10Fehlende, nicht abgeschlossene und unvollständige DSRC-Datensätze fließen nicht als Gutfälle ein.


11Bei der Ermittlung der Variable ED fließen keine Fälle auf mautpflichtigen Abschnitten ein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug eine Teilbefahrung ausführt und dabei nicht die auf diesem Abschnitt befindliche automatische Kontrolleinrichtung passiert.

12Zusätzlich fließen bei Kontrollsäulen keine Fälle ein, bei denen aufgrund der Geometrie des Abschnitts und der technischen Eigenschaften und Position der Kontrollsäule die Möglichkeit besteht, dass Fahrzeuge, die die Kontrollsäule nicht auf dem unmittelbar neben der Kontrollsäule befindlichen Fahrstreifen passieren, nicht erfasst werden können.


13Die Quote QP_DSRCTRANS wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

14Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.

15Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelten DSRC-Quoten sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.

16Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln.

17Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quoten entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.

18Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quoten für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.


19Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.


20Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Quote
QP_DSRCTRANS von mindestens 98,500 % erreichen.
21Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 96,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag).


22Wird die DSRC-Quote in Höhe von 98,500 % nicht erreicht, dann wird eine Vertragsstrafe wie folgt festgelegt:



23Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,500 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt.

24Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr.

25Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).


26Sofern die Quote QP_DSRCTRANS in einem relevanten Betrachtungszeitraum durch den Mauterheber nicht festgestellt werden konnte, entfällt für diesen relevanten Betrachtungszeitraum die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen in Bezug auf die Quote QP_DSRCTRANS oder einer Kündigung gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag.




273.3 Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)

Eine wesentliche Anforderung der Gebietsvorgaben ist die technische Sperrung eines EETS-Fahrzeuggeräts (Signalisierung fehlender Betriebsbereitschaft im Mautgebiet Deutschland), bevor dieses durch den EETS-Anbieter auf die Sperrliste (Blocklist) und an den Mauterheber übermittelt wird.
28Dies ist wesentlich, da die Verteilung der Sperrlisten im System des Mauterhebers nicht unmittelbar erfolgt.


29Ziel der Quote ist die Messung der Anzahl der Fahrzeuge, die Betriebsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.


30Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_SPERRLISTE bestimmt:

Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert:
OBUgrün_total = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet, dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt).
OBUgrün = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind.




313.3.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung

Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten.
32Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.


33Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Sperrliste des EETS-Anbieters vorliegt.

34Dies gilt als Schlechtfall.

35Bei der Ermittlung der Quote QP_SPERRLISTE wird jedoch ein erhebungsbereites Bordgerät nicht als Schlechtfall gewertet, wenn für dieses auf der nächsten auf den Kontrollzeitpunkt folgenden vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrliste kein Eintrag für dieses Bordgerät mehr vorhanden war.


36Die Quote QP_SPERRLISTE wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.


37Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.

38Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_SPERRLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.

39Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln.

40Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.

41Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.

42Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.


43Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für
QP_SPERRLISTE von mindestens 99,900 % erreichen.
44Die Sperrlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.


45Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.3.1 Absatz 2, der die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 1 000 Euro verhängt.

46Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.




473.4 Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)

Ein Eintrag auf der Nutzerliste (Userlist) und die korrekte und rechtzeitige Übermittlung dieser Liste (Schnittstelle 002a) an den Mauterheber ist eine wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und Mautbuchungsnachweisen der Nutzer im System des Mauterhebers.
48Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber.

49Die Messung erfolgt unter Heranziehung von DSRC-Auslesungen von Fahrzeugen des EETS-Anbieters und dem Vergleich mit den übermittelten Daten auf der Nutzerliste.


50Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_NUTZERLISTE bestimmt:

Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert:
USER-IDkeinNutzer = Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt.
USER-IDerfasst = Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums.




513.4.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung

Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Nutzerlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten.
52Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.


53Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Nutzerliste des EETS-Anbieters vorliegt.

54Dies gilt als Gutfall.

55Alle anderen Fälle gelten als Schlechtfälle.


56Die Quote QP_NUTZERLISTE wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.


57Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.

58Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_NUTZERLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.

59Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln.

60Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenfalls. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.

61Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.

62Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.


63Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für
QP_NUTZERLISTE von mindestens 99,900 % erreichen.
64Die Nutzerlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.


65Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.4.1 Absatz 2, der die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 500 Euro verhängt.

66Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.




673.5 Fahrspurquote (QP_FS)

(weggefallen)

Die Quote der Lieferung der Fahrspuren (QP_FS) misst, wie viele Fahrspuren rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers empfangen wurden.


68Die Quote wird mit der folgenden Formel ermittelt:

mit
FS_rechtzeitig  - rechtzeitig eingegangene Fahrspuren des EETS-Anbieters im System des nationalen Mautbetreibers. Fahrspuren (FS) gelten als rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der ersten Position der Fahrspur und dem Eingang der Fahrspur im System des nationalen Mautbetreibers über die Schnittstelle 005 höchstens die vom Mauterheber in Anlage 1 „Zusatzvereinbarung“ des EETS-Zulassungsvertrags vorgegebene Zeit beträgt. Fahrspuren gelten als nicht eingetroffen, wenn sie mit einer synchronen oder asynchronen Fehlermeldung quittiert werden.
FS_alle  - alle im System des nationalen Mautbetreibers eingegangenen Fahrspuren des EETS-Anbieters

69Die Quote der Lieferung der Fahrspuren wird jeweils für den Kalendermonat durch den Mauterheber ermittelt.

70Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.

71Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.

72Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln.

73Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.

74Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.


75Fahrspuren, die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des nationalen Mautbetreibers für eine Entgegennahme von Fahrspuren nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.


76Fahrspuren, die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von Fahrspuren verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.


77Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.


78Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für
QP_FS von mindestens 99,000 % erreichen.
79Die Fahrspurquote wird kalendermonatlich durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt, auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet und dem EETS-Anbieter in Form eines Berichts zur Verfügung gestellt.


80Für jede verspätete Fahrspur, die zu einer Unterschreitung des Zielwerts der Quote von 99,000 % im relevanten Betrachtungszeitraum führt, wird gegenüber dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 10 Euro verhängt.

81Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr.

82Eine Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt.




833.6 Übermittlung von Tagesberichten

Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Tagesberichten ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers.
84Dafür werden keine separaten Quoten berechnet.

85Die Anzahl der nicht rechtzeitig und/oder nicht korrekt übermittelten Tagesberichte wird dem EETS-Anbieter in Form eines monatlichen Berichts zur Verfügung gestellt.


86Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Tagesberichte entsprechend der Schnittstellenspezifikation 008 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden.

87Tagesberichte gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden.

88Tagesberichte werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.

89Tagesberichte, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Tagesberichten nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.


90Je verspätetem oder inkorrektem Tagesbericht wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 100 Euro berechnet.




914. Bestimmungen zu den Audits

1.
Der Mauterheber ist berechtigt auf eigene Veranlassung und auf eigene Rechnung beim EETS-Anbieter Audits durch Dritte durchführen zu lassen.
92Die Audits müssen zumindest sieben Werktage vor Beginn des Audits durch den Mauterheber beim EETS-Anbieter angekündigt werden.
2.

93Audits des Mauterhebers dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Gebietsvorgaben und umfassen insbesondere folgende Themen:
1.
die Beachtung der Bundeshaushaltsordnung,
2.
die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und die Einhaltung von Archivierungspflichten,
3.
die Vollständigkeit abrechnungsrelevanter Daten,
4.
die Korrektheit von Nutzer- und Fahrzeugdaten in den Systemen des EETS-Anbieters,
5.
die Überprüfung von technischen Vorfällen und Fehlern der technischen Systeme des EETS-Anbieters zur Sicherstellung eines adäquaten Risikomanagements auf Seiten des Mauterhebers,
6.
Überprüfungen im Zuge einer technischen Störung.
3.

94Der EETS-Anbieter hat die Durchführung der Audits aktiv zu unterstützen.

95Dazu gehören die Bereitstellung aller angeforderten Informationen und die Durchführung von Interviews mit informierten und qualifizierten Mitarbeitern auf eigene Kosten.

96Außerdem sind Räumlichkeiten und Computer mit Zugang zu allen relevanten Daten für die Dauer des Audits zur Verfügung zu stellen.
4.

97Zum Abschluss eines Audits wird ein Bericht erstellt.

98Der Audit-Bericht muss klare Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln bezogen auf die Einhaltung der Gebietsvorgaben enthalten, sofern dies notwendig ist.

99Die Empfehlungen sind verbindlich und ihnen muss innerhalb der im Bericht verfassten Fristen entsprochen werden.

100Der EETS-Anbieter kann innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Audit-Berichts Widerspruch einlegen und dem Mauterheber konkrete eigene Vorschläge unterbreiten, wie er den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen wird.

101Der Mauterheber wird die Vorschläge prüfen und annehmen oder sie aus sachlichem Grund ablehnen.

102Wird den Empfehlungen des Audit-Berichtes innerhalb der im Bericht verfassten Fristen nicht entsprochen, wird für jeden Tag ab Fristablauf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt.

103Im Falle eines erfolglosen Widerspruches gegen den Audit-Bericht gilt dieselbe Rechtsfolge wie in Satz 5, 2. Halbsatz, wobei die im Audit-Bericht genannte Frist erst zu laufen beginnt, nachdem der Widerspruch aus sachlichem Grund abgelehnt wurde.

104Im Falle eines erfolgreichen Widerspruches gegen den Audit-Bericht wird für jeden Tag, nachdem die angenommenen Vorschläge nicht innerhalb der abgestimmten Fristen umgesetzt werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26