Die folgenden Regelungen definieren vertragliche Bestimmungen für den Vertrag des Mauterhebers mit einem EETS-Anbieter hinsichtlich der Sicherstellung der Qualitätsanforderungen, die in den Gebietsvorgaben festgelegt wurden und das Leistungssoll beschreiben.
3Zur kontinuierlichen Überprüfung der Qualität des Systems des EETS-Anbieters werden täglich die Übertragung von Maut- und Auskehrdaten und die Einhaltung von Qualitätsparametern geprüft und ggf. auch Audits durchgeführt.
4Für EETS-Anbieter, die den vom nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebenen Mauterhebungsdienst (MED) nutzen, gelten teilweise andere Qualitätsanforderungen als für EETS-Anbieter, die dies nicht tun.
5Auf diese Qualitätsanforderungen wird im Folgenden besonders hingewiesen.
Die folgenden definierten Qualitätsparameter werden entsprechend dieser Anlage (Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag) berechnet und überwacht.
7In dieser Anlage und im EETS-Zulassungsvertrag § 27 „Vertragsstrafen“ und § 28 „Laufzeit und Beendigung des Vertrages“ werden konkret die Auswirkungen hinsichtlich der Erfüllung und Überschreitung bzw.
8Nicht-Erfüllung der Qualitätsparameter beschrieben und bestimmt.
8
9Folgende Qualitätsparameter werden zur Überwachung der Erfüllung des Leistungssolls herangezogen.
Die Erfassungsquote EQ_nonMED wird ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen.
10
11Die Erfassungsquote EQ_nonMED dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Erkennung befahrener Abschnitte des mautpflichtigen Straßennetzes.
11
12Die Erfassungsquote EQ_nonMED berechnet sich wie folgt:
| EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS |
| mit |
| FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen |
| FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen |
| Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt: |
![]() |
![]() |
| MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte.
14Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann.
15Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt.
16Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen der Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden.
Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das eindeutig identifizierbare Fahrzeug der in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelte erkannte Abschnitt dem aufgrund der DSRC-Daten der Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers bestimmten tatsächlich befahrenen Abschnitt entspricht.
18Andernfalls gilt die Mauterhebung als nicht korrekt.
19Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat.
20Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
20
21Die Erfassungsquote EQ_nonMED wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
22Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.
23Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ_nonMED sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.
24Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln.
25Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_nonMED entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.
26Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Erfassungsquote EQ_nonMED für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
26
27Basierend auf den Positionsdaten der Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet.
28Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, dann wird der zugehörige Messfall verworfen.
28
29Einem Gutfall für die Messung der Erfassungsquote EQ_nonMED muss eine korrekte Erhebung in allen folgenden Unterpunkten zugrunde liegen.
30Als Schlechtfall gilt jeder Fall, dem mindestens in einem der folgenden Unterpunkte keine korrekte Erhebung zugrunde liegt:
30
31Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
31
32Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für
die Erfassungsquote EQ_nonMED
von mindestens
99,500 %
erreichen.
33Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 EETS-Zulassungsvertrag).
34Wird die Erfassungsquote EQ_nonMED in Höhe von 99,500 % nicht erreicht, verwirkt der EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenen Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ_nonMED.
35Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr.
36Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t ermitteln sich wie folgt:
| MEt = WZt - Rt - Zt | |
| WZt = | auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum |
| Rt = | Betrag in Euro der gemäß Anlage 9, Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum |
| Zt = | Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen |
Die Erfassungsquote EQ_MED wird ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen.
40Die Erfassungsquote EQ_MED dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Mauterhebung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung.
41Die Erfassungsquote EQ_MED berechnet sich wie folgt:
| EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS |
| mit |
| FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen |
| FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen |
| Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt: |
![]() |
![]() |
| MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen angebrachten EETS-Fahrzeuggeräte.
43Die Stichprobe besteht aus allen mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann.
44Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das EETS-Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt.
45Die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_MED erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen der Kontrolle im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden.
Eine Mauterhebung gilt bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil als korrekt, wenn
48
49Die Erfassungsquote EQ_MED wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
50Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.
51Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote EQ_MED sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu den, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung, identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.
52Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln.
53Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote EQ_MED entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.
54Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Erfassungsquote EQ_MED für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
54
55Für eventuelle Vertragsstrafen ist das Ergebnis nach obenstehender Formel unter Berücksichtigung der Werte für den jeweiligen Betrachtungszeitraum heranzuziehen.
55
56Basierend auf den Positionsdaten der Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet.
57Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, dann wird der zugehörige Messfall verworfen.
57
58Einem Gutfall für die Messung der Erfassungsquote EQ_MED muss eine korrekte Erhebung in allen folgenden Unterpunkten zugrunde liegen.
59Als Schlechtfall gilt jeder Fall, dem mindestens in einem der folgenden Unterpunkte keine korrekte Erhebung zugrunde liegt:
60
61Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die
Erfassungsquote EQ_MED
von mindestens
99,500 %
erreichen.
62Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16 EETS-Zulassungsvertrag).
63Wird die Erfassungsquote EQ_MED in Höhe von 99,500 % nicht erreicht, verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % der ausgekehrten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenem Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote EQ_MED.
64Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr.
65Die ausgekehrten Mauteinnahmen (ME) im relevanten Betrachtungszeitraum t ermitteln sich wie folgt:
| MEt = WZt - Rt - Zt | |
| WZt = | auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und gemäß den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im Betrachtungszeitraum |
| Rt = | Betrag in Euro der gemäß Anlage 9 Nummer 1.3 des EETS-Zulassungsvertrags positiv beschiedenen Erstattungsverlangen im Betrachtungszeitraum |
| Zt = | Betrag in Euro der im Betrachtungszeitraum vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen |
Für Betrachtungszeiträume, die einen Zeitraum umfassen, in dem ein EETS-Anbieter seine Bordgeräte auf den Mauterhebungsdienst migriert (Migrationsphase), wird eine kombinierte Erfassungsquote ermittelt.
69Die kombinierte Erfassungsquote wird nach der folgenden Formel ermittelt:
| EQ = 0,9 * FM + 0,1 * FS |
| mit |
| FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen |
| FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen |
| Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt: |
![]() |
![]() |
| MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSkorrekt: MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit (stationären) Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem. |
| Hinweis: In die Anzahl MFMkorrekt und MFMgesamt bzw. MFSkorrekt und MFSgesamt gehen sowohl die Fälle, die im Betrachtungszeitraum über den MED erhoben wurden, und die Fälle, die im Betrachtungszeitraum mittels eigener Erkennung des EETS-Anbieters erhoben wurden, ein. |
69
70Die Auswertung der Messfälle von Fahrzeuggeräten, die mittels eigener Erkennung des EETS-Anbieters erhoben wurden, erfolgt nach den Vorgaben der Nummer 3.1.2.
Die Auswertung der Messfälle von Fahrzeuggeräten, die über den MED erhoben wurden, erfolgt nach den Vorgaben der Nummer 3.2.2.
Für die kombinierte Erfassungsquote liegt die Zielvorgabe ebenfalls bei 99,500 %.
71In Bezug auf Vertragsstrafen bei Unterschreitung der Quote im Betrachtungszeitraum gelten die Regelungen gemäß Nummer 3.2.2 entsprechend.
Ziel der Quote ist die Messung der korrekten DSRC Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten mit den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
72
73Die Quote QP_DSRCTRANS wird mit folgender Formel erhoben:
![]() |
| Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte: |
| K = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt. |
| ED = Anzahl der beim Mauterheber vorliegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung automatische Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren. |
Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber automatisiert anhand der bei ihm vorliegenden Daten (ABED via Schnittstelle SST 006 und DSRC-Daten von den Kontrolleinrichtungen).
77Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.
77
78Für alle berücksichtigten ABED werden zugehörige DSRC-Datensätze gesucht,
Als Gutfälle fließen in die Größe K alle aufgefundenen zugehörigen DSRC-Datensätze ein, die vollständig abgeschlossen wurden.
79Fehlende, nicht abgeschlossene und unvollständige DSRC-Datensätze fließen nicht als Gutfälle ein.
79
80Bei der Ermittlung der Variable ED fließen keine Fälle auf mautpflichtigen Abschnitten ein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug eine Teilbefahrung ausführt und dabei nicht die auf diesem Abschnitt befindliche automatische Kontrolleinrichtung passiert.
81Zusätzlich fließen bei Kontrollsäulen keine Fälle ein, bei denen aufgrund der Geometrie des Abschnitts und der technischen Eigenschaften und Position der Kontrollsäule die Möglichkeit besteht, dass Fahrzeuge, die die Kontrollsäule nicht auf dem unmittelbar neben der Kontrollsäule befindlichen Fahrstreifen passieren, nicht erfasst werden können.
81
82Die Quote QP_DSRCTRANS wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis ermittelt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
83Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.
84Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelten DSRC-Quoten sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.
85Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln.
86Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quoten entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.
87Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quoten für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
87
88Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
88
89Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Quote
QP_DSRCTRANS
von mindestens 98,500 % erreichen.
90Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 96,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag).
90
91Wird die DSRC-Quote in Höhe von 98,500 % nicht erreicht, dann wird eine Vertragsstrafe wie folgt festgelegt:
91
92Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,500 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt.
93Der relevante Betrachtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr.
94Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
94
95Sofern die Quote QP_DSRCTRANS in einem relevanten Betrachtungszeitraum durch den Mauterheber nicht festgestellt werden konnte, entfällt für diesen relevanten Betrachtungszeitraum die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen in Bezug auf die Quote QP_DSRCTRANS oder einer Kündigung gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17 EETS-Zulassungsvertrag.
Eine wesentliche Anforderung der Gebietsvorgaben ist die technische Sperrung eines EETS-Fahrzeuggeräts (Signalisierung fehlender Betriebsbereitschaft im Mautgebiet Deutschland), bevor dieses durch den EETS-Anbieter auf die Sperrliste (Blocklist) und an den Mauterheber übermittelt wird.
97Dies ist wesentlich, da die Verteilung der Sperrlisten im System des Mauterhebers nicht unmittelbar erfolgt.
97
98Ziel der Quote ist die Messung der Anzahl der Fahrzeuge, die Betriebsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.
98
99Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_SPERRLISTE bestimmt:
![]() |
| Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert: |
| OBUgrün_total = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet, dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt). |
| OBUgrün = Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind. |
Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten.
101Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.
101
102Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Sperrliste des EETS-Anbieters vorliegt.
103Dies gilt als Schlechtfall.
104Bei der Ermittlung der Quote QP_SPERRLISTE wird jedoch ein erhebungsbereites Bordgerät nicht als Schlechtfall gewertet, wenn für dieses auf der nächsten auf den Kontrollzeitpunkt folgenden vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrliste kein Eintrag für dieses Bordgerät mehr vorhanden war.
104
105Die Quote QP_SPERRLISTE wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
105
106Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.
107Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_SPERRLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.
108Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln.
109Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie ggf. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.
110Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
111Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
111
112Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für
QP_SPERRLISTE
von mindestens
99,900 %
erreichen.
113Die Sperrlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
113
114Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.4.1 Absatz 2, der die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 1 000 Euro verhängt.
115Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
Ein Eintrag auf der Nutzerliste (Userlist) und die korrekte und rechtzeitige Übermittlung dieser Liste (Schnittstelle 002a) an den Mauterheber ist eine wichtige Voraussetzung für die Verarbeitung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und Mautbuchungsnachweisen der Nutzer im System des Mauterhebers.
117Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber.
118Die Messung erfolgt unter Heranziehung von DSRC-Auslesungen von Fahrzeugen des EETS-Anbieters und dem Vergleich mit den übermittelten Daten auf der Nutzerliste.
118
119Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_NUTZERLISTE bestimmt:
![]() |
| Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert: |
| USER-IDkeinNutzer = Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt. |
| USER-IDerfasst = Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums. |
Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Nutzerlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten.
121Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat oder in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.
121
122Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Nutzerliste des EETS-Anbieters vorliegt.
123Dies gilt als Gutfall.
124Alle anderen Fälle gelten als Schlechtfälle.
124
125Die Quote QP_NUTZERLISTE wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
125
126Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber.
127Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_NUTZERLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung.
128Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln.
129Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenfalls. der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind.
130Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 30 Tagen prüfen und die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen und in Form eines Berichts übermitteln.
131Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
131
132Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für
QP_NUTZERLISTE
von mindestens
99,900 %
erreichen.
133Die Nutzerlistenquote wird für jeden Kalendermonat gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
133
134Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.5.1 Absatz 2, der die 99,900 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 500 Euro verhängt.
135Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt 1 Kalendermonat.
Die Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten (QP_ABED) wird ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen.
137Die Quote der Lieferung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten misst, wie viele der vom EETS-Anbieter übermittelten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist rechtzeitig im System des Mauterhebers empfangen wurden.
137
138Die Quote wird mit der folgenden Formel ermittelt:
![]() | |
| mit | |
| |
144
145ABED, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von ABED nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
145
146ABED, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von ABED verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
146
147Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
147
148Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für
QP_ABED
von mindestens
99,000 %
erreichen.
149Die Quote zur rechtzeitigen und korrekten Übermittlung der ABED wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
149
150Für jeden verspäteten oder inkorrekten ABED wird dem EETS-Anbieter im relevanten Betrachtungszeitraum eine Vertragsstrafe von 1 Euro berechnet.
151Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr.
152Die Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt.
153Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Die Fahrspurquote (QP_FS) wird ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen.
154
155Die Quote der Lieferung der Fahrspuren misst, wie viele Fahrspuren rechtzeitig im System des nationalen Mautbetreibers empfangen wurden.
155
156Die Quote wird mit der folgenden Formel ermittelt:
![]() | |
| mit | |
| |
162
163Fahrspuren, die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des nationalen Mautbetreibers für eine Entgegennahme von Fahrspuren nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
163
164Fahrspuren, die verspätet im System des nationalen Mautbetreibers eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von Fahrspuren verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
164
165Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
165
166Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für
QP_FS
von mindestens
99,000 %
erreichen.
167Die Fahrspurquote wird kalendermonatlich durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt, auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet und dem EETS-Anbieter in Form eines Berichts zur Verfügung gestellt.
167
168Für jede verspätete Fahrspur, die zu einer Unterschreitung des Zielwerts der Quote von 99,000 % im relevanten Betrachtungszeitraum führt, wird gegenüber dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 10 Euro verhängt.
169Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr.
170Eine Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,000 % beträgt.
Die Vorgaben in diesem Abschnitt sowie die Vertragsstrafe für verspätet oder inkorrekte Mautbuchungsnachweise werden ausschließlich für EETS-Anbieter angewendet, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen.
171
172Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers.
173Da diese jedoch auf der korrekten und rechtzeitigen Übermittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) beruhen, werden dafür keine separaten Quoten berechnet.
174Die Anzahl der nicht rechtzeitig und/oder nicht korrekt übermittelten Mautbuchungsnachweise wird dem EETS-Anbieter in Form eines monatlichen Berichts zur Verfügung gestellt.
175Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Mautbuchungsnachweise entsprechend der Schnittstellenspezifikation 007 vom EETS-Anbieter an den Mauterheber nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden.
176Mautbuchungsnachweise gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden.
177Mautbuchungsnachweise werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen vom EETS-Anbieter erneut und korrekt übermittelt werden.
178Mautbuchungsnachweise, die vom EETS-Anbieter erzeugt und verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Mautbuchungsnachweisen nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
178
179Je verspätetem oder inkorrektem Mautbuchungsnachweis wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 50 Euro berechnet.
Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Tagesberichten ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers.
181Dafür werden keine separaten Quoten berechnet.
182Die Anzahl der nicht rechtzeitig und/oder nicht korrekt übermittelten Tagesberichte wird dem EETS-Anbieter in Form eines monatlichen Berichts zur Verfügung gestellt.
182
183Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Tagesberichte entsprechend der Schnittstellenspezifikation 008 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden.
184Tagesberichte gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden.
185Tagesberichte werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.
186Tagesberichte, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Tagesberichten nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
186
187Je verspätetem oder inkorrektem Tagesbericht wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 100 Euro berechnet.